HASTRAST - Rechte Steuern - Springe direkt:

Steuernews

Solidaritätszuschlag (erneut) verfassungswidrig?

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ...mehr

Absetzbarkeit von Unfallkosten

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer Auswärtstätigkeit ...mehr

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Neuregelungen aus dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 ...mehr

Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

Neue Verordnung 2014 erwartet ...mehr

Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar ...mehr

Falschauskünfte vom Finanzamt

Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden. ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. ...mehr

Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt

Finanzamt kann die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner prüfen ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Überweisungsantrag

Doppelte Haushaltsführung

Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht die Finanzverwaltung jene Situation, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind in erster Linie die Kosten für die Zweitwohnung, aber auch die Fahrtkosten, Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bis zu drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung, die Unterkunftskosten und die Fahrtkosten.

Neuregelung zum 01.01.2014

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit Inkrafttreten des Reisekostenrechts 2014 wurde der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die Unterkunft (Wohnung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.

Übertragung des Abzugsvolumens

Soweit der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag für die Unterkunft nicht ausschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.

Beispiel

Der Arbeitnehmer zahlte für seine bisherige Wohnung während der ersten 6 Monate des Jahres 2014 600 € im Monat (inklusive der Nebenkosten). Ab dem 01.07.2014 bezieht er eine größere Wohnung, für die er 1.200 € im Monat bezahlt. Der Arbeitnehmer kann ab Juli jeweils 200 € von dem in den Vormonaten Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Abzugsvolumen verwerten. Er kann dadurch 1.200 € an Unterkunftskosten für die Monate Juli bis Dezember geltend machen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht in den Höchstbetrag einzubeziehen.

Stand: 27. März 2014

Weitere Informationen zu diesem Thema erwünscht? Dann kontaktieren Sie uns jetzt! HASTRAST ist Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Erbendorf und Windischeschenbach. Weiters betreuen wir Mandanten in Tirschenreuth, Neustadt (an der Waldnaab) sowie in ganz Oberpfalz.

Ausgabe:

Anschrift

Schlossstraße 60
92681 Erbendorf
Tel. +49 9682 9201-0
Fax +49 9682 9201-32
E-Mail

hCards

Logo von HASTRAST - Rechte Steuern
HASTRAST - Rechte Steuern, work: Schlossstraße 60, 92681 Erbendorf, Deutschland, work: +49 9682 9201-0, fax: +49 9682 9201-32
Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Austria, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20