HASTRAST - Rechte Steuern - Springe direkt:

Steuernews

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Niedersächsisches Finanzgericht gewährt erstmalig Aussetzung der Vollziehung ...mehr

Rückstellung für Weihnachtsgeld und Überstunden

Wichtige Buchungen zum Jahreswechsel ...mehr

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Steuerfrei schenken bei vollem Betriebsausgabenabzug ...mehr

Abfindungsbesteuerung Schweiz

Nach Bundesfinanzhof-Rechtsprechung sind Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. ...mehr

Aufbewahrungsfristen

Was zum 31.12.2015 vernichtet werden kann ...mehr

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

In der Einkommensteuer gilt das Zufluss-Abflussprinzip ...mehr

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Nicht selten unterhalten Kapitalanleger Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. ...mehr

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2016 monatlich € 2.905,00 pro Monat. ...mehr

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Geschenk mit roter Schleife

Steuerfrei schenken bei vollem Betriebsausgabenabzug

Geschenke

Eine gesonderte Definition für Geschenke kennt das Steuerrecht nicht. Es orientiert sich vielmehr am Zivilrecht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stellen Geschenke Zuwendungen dar, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile von einer Unentgeltlichkeit ausgehen (§ 516 Abs. 1 BGB). Keine Geschenke sind danach Werbeartikel aller Art, Sponsoringausgaben oder Zugaben zu einem Leistungsaustausch.

€ 35,00-Freigrenze

Bei der Hingabe einer Weinflasche an Geschäftspartner anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes handelt es sich beispielsweise um ein Geschenk. Der Unternehmer und Schenker kann die Weinflasche nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn er jedem Geschäftspartner im Wirtschaftsjahr insgesamt nicht mehr als € 35,00 zuwendet. Das heißt im Klartext: Das Weihnachtsgeschenk darf nicht mehr als € 35,00 kosten und dem Geschäftspartner durfte während des gesamten Geschäftsjahres kein weiteres Geschenk überreicht worden sein. Maßgeblich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im bilanzsteuerlichen Sinn. Vorsteuern sind bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers hinzuzurechnen. Ebenso zählen Kosten für Kennzeichnungen (Gravuren) dazu, nicht aber Versand- und Verpackungskosten (R 4.10 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien EStR 2012).

Steuerpflicht beim Empfänger

Eine Steuerpflicht beim Empfänger ist gegeben, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert, Ladenpreis) des Geschenks die € 35,00-Freigrenze übersteigt. In solchen Fällen kann der Schenker die Einkommensteuer für den Beschenkten pauschal übernehmen. Zuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten € 10,00 nicht übersteigt sind grundsätzlich als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen zu werden (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 - S-2297-b / 14 / 10001). Hinweis: Nach BFH-Urteil vom 16.10.2013 sind in die Pauschalierung sämtliche Geschenke auch im Wert bis zu € 35,00 einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen können nach der Verwaltungsauffassung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten € 10,00 nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel (siehe oben) angesehen werden und können bei der pauschalen Versteuerung außer Betracht bleiben.

Gesonderte Aufzeichnungspflichten

Geschenke an Geschäftspartner müssen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Auf den Buchungsbelegen muss grundsätzlich der Name des Empfängers ersichtlich sein. Sofern die Vermutung besteht, dass die € 35,00-Freigrenze nicht überschritten wird – dies dürfte u. a. bei Taschenkalendern oder Kugelschreibern anzunehmen sein –, lässt die Finanzverwaltung auch eine Sammelbuchung zu. Auf einen Empfängernachweis kann verzichtet werden.

Stand: 26. November 2015

Weitere Informationen zu diesem Thema erwünscht? Dann kontaktieren Sie uns jetzt! HASTRAST ist Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Erbendorf und Windischeschenbach. Weiters betreuen wir Mandanten in Tirschenreuth, Neustadt (an der Waldnaab) sowie in ganz Oberpfalz.

Ausgabe:

Anschrift

Schlossstraße 60
92681 Erbendorf
Tel. +49 9682 9201-0
Fax +49 9682 9201-32
E-Mail

hCards

Logo von HASTRAST - Rechte Steuern
HASTRAST - Rechte Steuern, work: Schlossstraße 60, 92681 Erbendorf, Deutschland, work: +49 9682 9201-0, fax: +49 9682 9201-32
Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Austria, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20