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Steuernews

Steuervereinfachungsgesetz

Die Bundesbürger sollen um 590 Mio. € pro Jahr entlastet werden. Noch vor der Jahreswende hat die schwarz-gelbe Koalition eine Reihe von Maßnahmen zur Steuervereinfachung beschlossen. Einige wichtige davon betreffen: ...mehr

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz auf den Weg gebracht. ...mehr

Für die GmbH: Bilanz-Veröffentlichungen 2011

Offenlegungspflichten: Bilanzen größtmöglich verdichten! ...mehr

Steuernummer: Nur bei Notwendigkeit bekannt geben

Viele Unternehmer drucken ihre Steuernummer dort ab, wo es gar nicht notwendig ist. ...mehr

Für die GmbH: Bilanz-Veröffentlichungen 2011

Royal Flush

Offenlegung:

Seit 2006 müssen Kapitalgesellschaften ihre Bilanz innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Offenzulegen ist dabei nicht die Steuerbilanz, sondern nur die Handelsbilanz. Kleine und mittelgroße GmbHs müssen zudem nicht alles offenlegen. Im Rahmen des Zulässigen sollten diese GmbHs ihre Handelsbilanzen nur möglichst stark verdichtet veröffentlichen.

Größenklassen:

Als „kleine“ GmbH gelten Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 4,84 Mio. €, einem Umsatz von nicht mehr als 9,68 Mio. € und einer Arbeitnehmerzahl von maximal 50. Als mittelgroße GmbH gelten Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von maximal 19,25 Mio. €, einem Umsatz von maximal 38,5 Mio. € und einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 250. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei Größenmerkmale überschritten, steigt die Gesellschaft in die nächsthöhere Stufe auf. Die diese beiden Größenklassen überschreitenden Gesellschaften zählen zu den großen.

Verkürzungsmöglichkeiten:

Kleine Gesellschaften müssen z.B. den Geschäfts- oder Firmenwert nicht gesondert ausweisen, können sich im Anlagevermögen eine Untergliederung der Sach- und Finanzanlagen sparen, und auf der Passivseite müssen die Verbindlichkeiten nicht näher untergliedert werden.

Gewinn- und Verlustrechnung:

Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gar nicht offenlegen. Mittelgroße GmbHs können Umsatzerlöse und Materialeinsatz zum „Rohergebnis“ zusammenfassen.

Stand: 15. Januar 2011

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