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Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten anlässlich des Bezugs einer Wohnung mit Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten ...mehr

Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger

Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der steuerlichen Gewinnermittlung ...mehr

Die wichtigsten Bilanzkennzahlen

Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind ...mehr

Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht

Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich ...mehr

Vermächtnisse in internationalen Erbfällen

Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig ...mehr

Schuldzinsenabzug

BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung ...mehr

Arbeitnehmerkündigung

Einwurf-Einschreiben gemäß BAG-Urteil sind kein ausreichender Zugangsbeweis ...mehr

Umzugskosten als Werbungskosten

Holzhäuschen und Holzfiguren

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.

Umzug wegen Homeoffice

Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

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