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GmbH-Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

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Geschäftsführer haftet (fast) immer für nicht abgeführte Lohnsteuer

GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters der GmbH inne. Daraus begründet sich der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Somit trifft jeden GmbH- Geschäftsführer die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Daraus folgt, dass ein GmbH-Geschäftsführer (fast) immer für die nicht abgeführten Lohnsteuern persönlich haftet und vom Finanzamt per Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.

Interne Aufgabenverteilung

Im Streitfall wollte sich der GmbH-Geschäftsführer auf eine zwischen ihm und einem Mitgeschäftsführer getroffene interne Aufgabenverteilung berufen. Danach wäre gemäß interner Zuständigkeitsvereinbarung der andere Mitgeschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt dies jedoch für unbeachtlich und hat den vom Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid für rechtmäßig erachtet (Urt. v.10.12.2013, 3 K 1632/12).

Schriftliche Vereinbarung

Ein GmbH-Geschäftsführer könne durch entsprechende interne Aufgabenverteilung seine Verantwortlichkeit zwar nicht aufheben, jedoch begrenzen. Dies erfordert jedoch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, so das Gericht. Denn anderenfalls könne im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweisen. Generell aus der Affäre ziehen kann sich ein Geschäftsführer aber dennoch nicht. Denn selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung „muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen“, so das Gericht. Das Gericht befand auch, dass sich ein Geschäftsführer nicht damit entschuldigen kann, „dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden“.

Stand: 15. April 2014

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