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Neues Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

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Aufwendungen für Herrenabende

Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder Repräsentation ...mehr

Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug

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Überdachende Besteuerung Schweiz

Die sogenannte überdachende Besteuerung ist eine Besonderheit im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz. ...mehr

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht Ausnahmeliste ...mehr

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Am 04.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ beschlossen. ...mehr

Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen ...mehr

Neue steuerliche Gebäudesachwerte

Die Bewertungsverfahren für Grundbesitz und Gebäude wurden umfassend reformiert. ...mehr

Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung

Blutdruckmessen

Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen

Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist der Steuerabzug auf jene Beitragsteile begrenzt, die auf Leistungen entfallen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen (Basisvorsorge). Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. für das Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht abzugsfähig.

Selbstbehalt/Eigenleistung

Privatversicherte vereinbaren zur Beitragssenkung vielfach einen Selbstbehalt in Höhe eines bestimmten Betrags. Ein Steuerpflichtiger tat dies für sich und seine beiden Töchter. Er machte die Selbstbehalte zunächst als außergewöhnliche Belastung und im Einspruchsverfahren als Sonderausgaben geltend. Einspruch und die darauffolgende Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln verneinte den Sonderausgabenabzug, weil es sich bei dem Selbstbehalt nicht um Beiträge an das Versicherungsunternehmen handelte und die Selbstbehalte auch nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes dienen (Urt. v. 15.08.2013, 15 K 1858 / 12).

Ausgaben dokumentieren und belegen

Der Kläger hat zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az - X R 43/14). Steuerpflichtige, die privat krankenversichert sind und einen Selbstbehalt tragen müssen, sollten diesen unter Berufung auf das anhängige Verfahren als Sonderausgaben geltend machen. Der jeweilige Steuerbescheid wäre anschließend durch Einspruch offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit sichert sich der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug auf den Selbstbehalt, wenn der Bundesfinanzhof demgemäß entscheidet. Für den Fall dass der BFH die Eigenleistungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zulässt, sollte ein weiteres Einspruchsbegehren offengehalten werden.

Stand: 26. August 2014

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