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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung. Grund hierfür ist u. a. ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013. Mit Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14, hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Senat begründete dies erneut mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes. Das FG sah zudem ein dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates als nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Ansicht des FG. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags würde sehr wohl Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukommen (Beschluss vom 15.6.2016, II B 91/15).

Fazit

Die Hoffnungen der Steuerpflichtigen, Teile des bereits bezahlten Solidaritätszuschlages zurückzuerhalten, sind mit diesem Beschluss weiter geschwunden. Der BFH hält in dieser Entscheidung an seiner Ansicht fest, dass das Solidaritätszuschlaggesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei und weiter Geltung beanspruchen darf.

Stand: 29. August 2016

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