HASTRAST - Rechte Steuern - Springe direkt:

Steuernews

Altersvorsorgereformgesetz

Gesetzentwurf im Bundestag beraten ...mehr

BFH entscheidet über Pensionszusagen

Neue Urteile des BFH kräftigen steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Direktzusagen ...mehr

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen ...mehr

Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden

Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ ...mehr

Jahresabschluss 2025

Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung ...mehr

Steuererklärung mit okElster-App

Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran ...mehr

Schnelle und langsame Finanzämter

Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen ...mehr

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Personalausweis

Schwarzarbeit

Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.

Dokumentationspflichten

Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.

Sanktionen

Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.

Stand: 26. März 2026

Bild: Thomas Melcher - stock.adobe.com

Weitere Informationen zu diesem Thema erwünscht? Dann kontaktieren Sie uns jetzt! HASTRAST ist Ihr Steuerberater und Rechtsanwalt in Erbendorf und Windischeschenbach. Weiters betreuen wir Mandanten in Tirschenreuth, Neustadt (an der Waldnaab) sowie in ganz Oberpfalz.

Ausgabe:

Anschrift

Schlossstraße 60
92681 Erbendorf
Tel. +49 9682 9201-0
Fax +49 9682 9201-32
E-Mail

hCards

Logo von HASTRAST - Rechte Steuern
HASTRAST - Rechte Steuern, work: Schlossstraße 60, 92681 Erbendorf, Deutschland, work: +49 9682 9201-0, fax: +49 9682 9201-32
Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Austria, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20