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International: Ende „weißer“ Einkünfte bei hybriden Gesellschaftsformen

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International: Ende „weißer“ Einkünfte bei hybriden Gesellschaftsformen

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Hybride Gesellschaftsformen

In anderen Staaten gelten bekanntlich andere Gesetze. So kommt es nicht selten vor, dass ein Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, eine nach deutschem Recht als Kapitalgesellschaft qualifizierte Gesellschaft als Personengesellschaft würdigt und umgekehrt. Folge ist, dass die Unternehmensgewinne oftmals nicht besteuert werden (so genannte weiße Einkünfte).

Gesetzesänderung

Im Jahressteuergesetz 2013 soll jene die Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen regelnde Vorschrift des § 50d Einkommensteuergesetz (so genannte Treaty-Override-Klausel) um einen Satz 11 ergänzt werden. Die neue Vorschrift soll in Anlehnung an die Grundsätze des OECD-Musterkommentars weiße Einkünfte vermeiden helfen, indem sie den Anspruch auf völlige oder teilweise Steuererstattung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich der Person zuwendet, „der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden“. Damit soll künftig sichergestellt sein, dass Deutschland einem Antragsteller nur dann Entlastung von den hierzulande anfallenden Abzugssteuern gewährt, wenn der andere Staat die Einkünfte dem Antragsteller tatsächlich zurechnet und diesen auch besteuert.

Stand: 12. April 2012

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