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Viertes Corona Steuerhilfegesetz

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Überbrückungshilfe IV

Hilfen für das erste Quartal 2022 ...mehr

Aktienverluste

Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. ...mehr

Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber

Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten ...mehr

Umzugskosten

Neue Pauschsätze ab 1.4.2022 ...mehr

GmbH Gründung auch online

Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung. ...mehr

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021 ...mehr

Viertes Corona Steuerhilfegesetz

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Die mittlerweile zwei Jahre andauernde Coronapandemie hat in der Wirtschaft tiefe Spuren hinterlassen. Die Bundesregierung will mit Steuererleichterungen die ökonomischen Auswirkungen abmildern und hat hierzu ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ausgearbeitet. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett am 16.2.2022 beschlossen. Die zuletzt beschlossenen Maßnahmen sind u. a.:

Kurzarbeitergeld

Die Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert.

Homeofficepauschale

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Homeofficepauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal € 600,00 im Jahr, noch bis Ende 2022 nutzen.

Degressive Abschreibung

Zur Abmilderung der Coronafolgen für die Wirtschaft wurde die degressive Abschreibung zeitlich befristet für die Steuerjahre 2020 und 2021 beschlossen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird die degressive Abschreibung weiterhin für in 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugelassen. Abgeschrieben werden können bis zum 2,5fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erweiterte Verlustverrechnung

Auch in 2022 und 2023 können Verluste bis zu einem Höchstbetrag von € 10 Mio. (bzw. € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgetragen werden. Ab 2022 ist ein Verlustrücktrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre möglich. Die Ausweitung des Rücktragszeitraumes auf zwei Jahre soll dauerhaft erfolgen.

Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Die Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § § 6b und 7g Einkommensteuergesetz/EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft in erster Linie die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG.

Stand: 30. März 2022

Bild: Tatjana Balzer - stock.adobe.com

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