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Gewerbesteuer auf dem Prüfstand

Mann an Tafel

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer ist seit der Unternehmenssteuerreform 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hiergegen richten sich verfassungsrechtliche Bedenken (Revisionsverfahren BFH Az. I R 21/12). Die Finanzverwaltung hat reagiert und erlässt alle Gewerbesteuermessbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch unter Vorläufigkeitsvermerk (BMF-Schreiben vom 10.12.2012).

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Nicht nur der Gewerbesteuerabzug bei der Einkommensteuer, sondern auch die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Der Vorlagebeschluss richtet sich gegen die Hinzurechnung der Summe aus Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG) sowie der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1d und e GewStG).

Unter Berufung auf das Verfahren beim BVerfG (Az: 1 BvL 8/12) haben die Obersten Finanzbehörden der Länder durch gleichlautende Erlasse vom 30.11.2012 ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 bezüglich der streitigen Hinzurechnungen nur noch vorläufig durchzuführen.

Stand: 12. Januar 2013

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