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Steuerabkommen Deutschland-Schweiz

Gericht

Am 25. April 2012 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung des Steuerabkommens mit der Schweiz beschlossen. Der Gesetzentwurf basiert auf Grundlage des Ergänzungsprotokolls vom 5. 4. 2012. Wesentliche Änderungen sind:

Erbschaftsteuern

Nach dem Inkrafttreten des Abkommens eintretende Todesfälle werden erfasst. Die Erben müssen entweder einer Offenlegung zustimmen oder aber die Bank erhebt einen Steuerbetrag in Höhe von 50 % „der im Todeszeitpunkt der betroffenen Person bei ihr verbuchten Vermögenswerte“ (neuer Art. 31).

Anhebung der Steuersätze

Die Bandbreite der Steuersätze wurde von 19 bis 34 % auf 21 bis 41 % erhöht.

EU-Steuerrückbehalt

Kapitalerträge, die nach dem EU-Zinsübereinkommen mit gegenwärtig 35 % zu versteuern sind, werden vom Abkommen ausgenommen. Die ursprünglich geplante Anrechnung auf die niedrigere deutsche Abgeltungsteuer (mit entsprechender Rückvergütung) ist entfallen.

Vorverlegung des Kündigungsstichtages

Der Tag, bis zu dem deutsche Kunden ihre Konten bei Schweizer Banken kündigen oder ihre Vermögenswerte in Drittstaaten ohne Meldung weiterleiten können, wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorverlegt.

Erweiterung des Informationsaustausches

Erweitert wurde die Anzahl der an die Schweiz möglichen Anfragen zur Sicherung der künftigen Besteuerung von bisher 750 bis 999 auf 900 bis 1300.

Umsetzung

Die SPD-Länder haben gegen das nachgebesserte Abkommen Widerstand angekündigt. Ein Inkrafttreten bleibt daher offen.

Stand: 12. Mai 2012

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