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Minijobber auch bar entlohnen

Servicekraft

Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu

Der Fall

Ein berufstätiges Ehepaar beschäftigte zur Kinderbetreuung eine Teilzeitkraft für monatlich 300 €. Die Entlohnung wurde in bar geleistet. Den Minijobber meldeten die Eheleute für das Haushaltsscheckverfahren an und entrichteten die entsprechenden Abgaben. Die Finanzverwaltung ließ den Steuerabzug mangels unbarer Zahlung bzw. Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers nicht zu.

Das Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Minijobber dürfen auch bar entlohnt werden. Die gesetzlichen Nachweiserfordernisse wie Erhalt einer Rechnung und unbare Zahlung gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht aber für Mini-Jobs (Urt. v. 20.03.2013, 3 K 12356/12).

Revision anhängig

Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesfinanzhof. Er wird in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob eine unbare Zahlung von Kinderbetreuungskosten für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung ist (Az: III R 63/13).

Stand: 15. April 2014

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